Unsere Spuren im Internet
Ob Alt oder Jung, alle sind online unterwegs. Heutzutage hinterlassen wir nach unserem Tod nicht nur Haus, Auto, Schmuck und das Bankvermögen, sondern auch unsere Passwörter, E-Mails, Blogbeiträge, Fotos, Videos und Dokumente im Netz. Wir besitzen zahlreiche Accounts und verlieren dabei häufig die Übersicht, wo wir überall registriert sind und welche Konten überhaupt noch aktiv sind. Kaum jemand denkt daran, eine Liste zu erstellen mit den Zugangsdaten. Kein Problem zu Lebzeiten. Aber was passiert, wenn jemand stirbt? An wen geht das «digitale Erbe?»
Wem gehören digitale Daten nach dem Tod eines Angehörigen?
Gemäss Schweizer Erbrecht wird eine Erbschaft als Ganzes auf die Erben übertragen. Digitale Daten, die auf einem lokalen Datenträger bzw. Endgerät gespeichert sind, fallen zusammen mit allen anderen vererblichen Vermögenswerten in die Erbmasse. Wie es mit den Daten steht, die bloss im Internet gespeichert sind, ist aus rechtlicher Sicht nicht eindeutig geregelt. Es handelt sich dabei meistens nicht um Vermögenswerte im Sinne des Erbrechts, sondern vielmehr um persönlichkeitsrechtliche Belange, welche nicht auf die Erben übergehen (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Angehörigen haben unter Berufung auf den Andenkenschutz nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten. Aber wir können trotzdem unser Recht auf informationelle Selbstbestimmung über den Tod hinaus wahrnehmen.
Wichtig ist, dass wir eine Liste aller Benutzerkonten mit den dazugehörigen Zugangsdaten erstellen, an einem sicheren Ort aufbewahren und immer aktuell halten.
Andrea Blatter
In einem Testament regeln wir, was mit unseren Daten geschehen bzw. wer sich um welche Daten in welcher Form kümmern soll. Die letztwillige Verfügung untersteht strengen Formvorschriften. Sie muss in der Regel handschriftlich abgefasst oder öffentlich beurkundet sein.
Wie können wir als User zu Lebzeiten vorsorgen?
Wichtig ist, dass wir eine Liste aller Benutzerkonten mit den dazugehörigen Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwörter) erstellen, an einem sicheren Ort aufbewahren und immer aktuell halten. Eine Vertrauensperson kann als digitale Willensvollstreckerin gewählt werden. Diese kennt den Aufbewahrungsort. Als praktische und sichere Lösung wird ein passwortgeschützter USB-Stick empfohlen, dessen Passwort nur die eingeweihte Vertrauensperson und wir selber kennen. Wenn niemand aus dem Familien- oder Freundeskreis in Frage kommt, können Vererbungsdienste diese Aufgabe übernehmen.
Wie soll man vorgehen, wenn die verstorbene Person nicht vorgesorgt hat?
Ist keine Liste mit allen Benutzerkonten vorhanden, besteht trotzdem die Möglichkeit sich Zugang zum E-Mail-Konto zu verschaffen. Die meisten Anbieter gewähren nach Vorlegen des Todes- und Erbscheins Zugriff auf das Konto. Wenn der Zugang zum E-Mail-Account steht, erhält man einen Überblick über die kostenpflichtigen Abonnemente und Verträge, welche auf den nächstmöglichen Termin gekündigt werden müssen. Wenn die verstorbene Person aktiv auf sozialen Netzwerken war und Apps benützt hat, werden die Handlungsmöglichkeiten der Hinterbliebenen von den unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Dienste eingeschränkt, wenn der Verstorbene nicht vorgesorgt hat.